Verbandsklage

Tiere sind juristisch durch das Grundgesetz, das Tierschutzgesetz und durch Verordnungen geschützt. Seit dem 1. August 2002 steht der Tierschutz im Grundgesetz. Wenn sich Tierhalter, Tiernutzer oder Behörden nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten, müssen seriöse Tierschutzorganisationen das Recht haben, diesen Schutz einzuklagen.

Die Verbandsklage hilft

  • wenn Kommunen unberechtigte Tiertötungen anordnen (z. B. die Tötung beschlagnahmter Tiere oder die Tötung von Stadttauben),
  • wenn die Behörden Missstände in der Landwirtschaft oder im Privathaushalt untätig dulden,
  • wenn in der Landwirtschaft Millionen Tiere nutzlos getötet werden (z.B. die männlichen Eintagsküken der Legehennenrassen),
  • wenn Tierversuche rechtswidrig erfolgen (obwohl es längst tierversuchsfreie Alternativen gibt).

Bislang können nur Tierhalter bzw. Tiernutzer die Gerichte anrufen: Ein Tierhalter kann gegen Tierschutzauflagen der Behörde klagen oder ein Tierexperimentator, wenn ihm die Behörde die Genehmigung für einen Versuch untersagen will. Wer “weniger Tierschutz” durchsetzen will, der darf klagen. Gegen untätige Behörden bei der Beseitigung von Tiermissständen oder z. B. gerechtfertigte Tötungsanordnungen besteht derzeit kein Rechtsschutz. Wer den Tieren zu dem Schutz verhelfen will, der ihnen rechtlich zusteht, dem sind folglich die Hände gebunden. Mit einem eigenen Klagerecht könnten seriöse Verbände den Tierschutz direkt und engagiert vor Gericht vertreten.

Bremer Modell

Bei dem Bremer Klagerechts-Modell handelt es sich um eine Feststellungsklage. Damit können anerkannte Tierschutzverbände behördliche Maßnahmen im Nachhinein überprüfen lassen. Stellt das Gericht fest, dass die Behörde gegen das geltende Tierschutzrecht verstoßen hat, z.B. bei der Genehmigung eines Tierversuches, muss sie dies bei künftigen Entscheidungen zugunsten der Tiere berücksichtigen. Tiere die bereits getötet wurden, können so zwar nicht mehr gerettet werden, aber künftigen Tiergenerationen können Missbrauch und Tod erspart werden.

Die Verbandsklage mit Anfechtungsrecht  ist in anderen Bereichen eine Selbstverständlichkeit. Auch im Naturschutz hat sie sich seit vielen Jahren bewährt. Missbrauch ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur Verbände, die in jahrelanger Arbeit ihre Seriosität und Fachkompetenz unter Beweis gestellt haben, werden vom Staat als klageberechtigt zugelassen.

Initiativen in den Bundesländern

Nach Bremen (2007) haben 2013 auch Hamburg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland die Einführung der Tierschutz-Verbandsklage beschlossen, 2014 Rheinland-Pfalz. In Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg steht die Einführung der Verbandsklage ebenfalls auf der Agenda.

Eine Prozessflut wird es nicht geben. Alle Erfahrungen mit Verbandsklagen haben gezeigt, dass die zugelassenen Verbände nur selten, dann aber gezielt, von ihrem Klagerecht Gebrauch machen.

Im Tierschutz wird es vor allem darum gehen, Präzedenzurteile zu erwirken. So würde es beispielsweise genügen, an einem Ort gegen die Tötung von Stadttauben oder gegen die Massentötung von Eintagsküken in einer Brüterei vorzugehen. Das Urteil würde dann analog für alle anderen Orte gelten.

Ein Schwerpunkt im Verbandsklagerecht, wie es nun in NRW eingeführt wird, liegt auch in der Mitwirkung der Verbände bei tierschutzrechtlichen Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren. So können Tierschutzargumente einbezogen und möglichen Klagen von vorn herein vermieden werden.