Bürgerliches Recht
Im Jahr 1990 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (BGBl. I S. 1762) erlassen. Der durch dieses Gesetz neu eingefügte § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden. Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass der Mensch gegenüber den Tieren wegen deren Fähigkeit, Schmerz und Leid zu empfinden, zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist. Allerdings erhalten Tiere keine wirklich herausragende Rechtsstellung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind im Bürgerlichen Recht die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auch für Tiere anzuwenden (§ 90a Satz 3 BGB).
Beim Schadensersatz wird zwischen Sachen und Tieren unterschieden. Wenn ein Tier durch eine andere Person verletzt wird, muss diese gemäß § 251 Absatz 2 Satz 1 BGB die Heilbehandlung zahlen, auch wenn sie mehr kostet als das Tier materiell wert wäre. Eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise ist also verboten. Anerkannt vom Landgericht Bielefeld (NJW 1997,3320) wurden beispielsweise eine Heilbehandlung in Höhe von 1.500 Euro bei einer Hauskatze. Die Grenze liegt dort, wo Heilbehandlungskosten noch sinnvoll und vernünftig sind, weil das Tier gerettet werden kann.
Im Zwangsvollstreckungsrecht wurde nach der Einführung des § 90a BGB die Pfändbarkeit von Haustieren, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, gestrichen, § 811 c Zivilprozessordnung (ZPO). Ausnahmen gibt es lediglich unter gewissen Umständen bei sehr wertvollen Tieren.