Strafrecht

Tierschutzgesetz

Die einzige Strafvorschrift des Tierschutzgesetzes findet sich in § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG). Mit ihr soll tierschutzwidriges Verhalten geahndet werden. Strafbar sind die ungerechtfertigte Tiertötung sowie die rohe und quälerische Misshandlung von Tieren. Geahndet wird die vorsätzlich begangene Tierquälerei. Ein bloßer Versuch der Tat sowie eine fahrlässige Tat sind nicht strafbar gemäß § 17.

Ebenfalls strafbar ist allerdings  die Tiertötung oder Tierquälerei durch Unterlassen. Dies gilt jedoch nicht für jede Person, denn § 13 Strafgesetzbuch (StGB), der die Tat durch Unterlassen regelt, setzt voraus, dass der Täter eine besondere Beziehung zu dem Tier hat (sogenannte Garantenpflicht). Diese Garantenpflicht hat der Eigentümer, Besitzer, Betreuer eines Tieres sowie derjenige, der die Gefahrensituation für das Tier verursacht hat. Lässt der Eigentümer eines Hundes diesen beispielsweise qualvoll verhungern, so hat er sich wegen einer Tiertötung durch Unterlassen gemäß § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB strafbar gemacht. Bei einem Verstoß gegen § 17 droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Liegt eine versuchte oder fahrlässige Tierquälerei oder sonstige Tiermisshandlung vor, wird diese als Ordnungswidrigkeit eingestuft und im Bußgeldverfahren nach § 18 TierSchG mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. Als Nebenfolge kann das Tier sowohl im Strafverfahren (Tierquälerei, § 17 TierSchG) als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren über § 19 TierSchG eingezogen werden. Mit Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheides geht das Eigentum am Tier auf den Staat bzw. die Verwaltungsbehörde über.

Zudem kann durch den Richter ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden. Dies kann laut § 20a als vorläufiges oder gemäß § 20 als dauerhaftes Verbot geschehen. Ein vorläufiges Tierhalteverbot wird vom Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft relativ rasch verhängt, wenn eine Verurteilung wegen Tierquälerei im Strafverfahren sehr wahrscheinlich ist. Der Vorteil ist, dass die Tiere dem Halter schnell fortgenommen werden können. Dieses vorläufige Tierhalteverbot wird im Strafverfahren neben der Verurteilung ersetzt durch § 20. Ein Verbot gemäß § 20 kann befristet und/oder auf bestimmte Tierarten beschränkt verhängt werden. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist strafbar.

Strafgesetzbuch

Im Rahmen des StGB gelten Tiere trotz der Regelung des § 90a BGB weiterhin als Sachen. Dementsprechend können Tiere Gegenstand einer Sachbeschädigung gemäß § 303, eines Diebstahls gemäß § 242, einer (Fund-)Unterschlagung gemäß § 246 oder einer Hehlerei gemäß § 259 sein.

Die Tatbestände der Jagdwilderei (§ 292) sowie der Fischwilderei (§ 293) schützen nicht das Tier an sich, sondern das Recht des Jägers bzw. der sonst wie berechtigten Person das Tier zu jagen/fischen.

Strafbar ist gemäß § 184a auch die Verbreitung und Herstellung tierpornographischer Schriften, wobei auch in diesem Fall die Strafbarkeit nicht im Hinblick auf das Tier besteht, sondern zum Schutze der Allgemeinheit.